Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich am Montag mit einem Urheber-Rechtsstreit zwischen einem freischaffenden Künstler und der Nachlassverwalterin des verstorbenen Künstlers Martin Kippenberger befasst. Es geht um die Werke „Paris Bar“ eins bis drei, die im Zusammenhang mit einer Gegen-Ausstellung in der Berliner Paris Bar entstanden sind.

Die Entstehungsgeschichte

Kippenberger hatte 1991 keine Einladung zur zeitgenössischen Kunstausstellung „Metropolis“ im Berliner Martin-Gropius-Bau erhalten und organisierte daraufhin eine Gegen-Ausstellung in der Paris Bar. Dort wurden Werke von Künstlerfreunden an die Wand gehängt, die auf einem Foto festgehalten wurden. Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, die Ausstellungshängung auf eine großformatige Leinwand zu malen.

Der Rechtsstreit

Der nun klagende, freischaffende Künstler fertigte das gewünschte Gemälde 1992 an und ein halbes Jahr später ein weiteres, ähnliches. 1993 malte er noch ein Bild, das Version eins nach Gerichtsangaben sehr ähnelte. Die Versionen eins und zwei wurden als Kippenberger-Werke bekannt. Die erste Version von „Paris Bar“ erzielte bei einer Auktion in London 2009 einen Erlös von knapp 2,3 Millionen Pfund.

Es stellt sich nun die Frage, wer die Urheberrechte an dem Werk hat – Kippenberger, der den Auftrag und die Anweisungen erteilte oder der Kläger, der diese ausführte. Der freischaffende Künstler verlangt, für die Versionen eins und zwei als Miturheber genannt zu werden, da er bei der Auftragsarbeit einen gewissen Gestaltungsspielraum gehabt und wahrgenommen habe. Die Nachlassverwalterin argumentiert dagegen, dass der freischaffende Künstler lediglich einen handwerklichen Beitrag geleistet habe und darum kein Miturheber sei.

Das Urteil

Das Gericht will am 7. August eine Entscheidung in der Sache verkünden.

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