Aktuell gibt es Gesetzesänderungen im Bereich Heizen, die für Verwirrung sorgen. Viele Verbraucher denken, dass Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen ab 2024 verboten werden. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. weist jedoch darauf hin, dass kein Verbot für den Einbau oder Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte geplant ist.
Kein Verbot für Holzfeuerungen
Holzfeuerungen dürfen weiterhin betrieben und neu installiert werden. Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novellierung der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) schreibt jedoch vor, dass bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Keine speziellen Auflagen im GEG
Im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind keine Verbote oder speziellen Auflagen für die Installation einer klassischen Einzelraumfeuerstätte enthalten. Das GEG bezieht sich nach aktuellem Stand nur auf Heizungsanlagen. Klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.
Fazit
Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.
