Am Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über Ausnahmen von der Schuldenbremse verhandelt. Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen, aber in Notlagen sind Ausnahmen möglich. Die Unionsfraktion im Bundestag hatte einen Antrag gestellt, der sich gegen das Umwidmen von 60 Milliarden Euro an Kreditermächtigungen wendet.
Umwidmung von Kreditermächtigungen
Wegen der Pandemie war die Schuldenbremse vorübergehend außer Kraft gesetzt worden. Im ersten Nachtragshaushalt 2021 wurde die Kreditermächtigung um 60 Milliarden Euro aufgestockt. Diese Aufstockung wurde jedoch nicht benötigt. Daraufhin wurde die Möglichkeit, Kredite in solcher Höhe aufzunehmen, Anfang 2022 im zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 rückwirkend auf den Klima- und Transformationsfonds übertragen. Mit dem Geld sollen Modernisierungspläne ohne zusätzliche Neuverschuldung finanziert werden, wie beispielsweise die Sanierung von Gebäuden, der Umbau hin zu grüner Energieversorgung und Elektromobilität sowie Hilfen für energieintensive Unternehmen bei den Stromkosten.
Verfassungswidrigkeit der Umwidmung
CDU und CSU halten die Umwidmung der Kreditermächtigungen für verfassungswidrig. Sie argumentieren, dass Kredite in solchen Fällen nur zur Bewältigung der unmittelbaren Notlage aufgenommen werden dürfen, nicht aber für längere Krisen. Der Klimaschutz sollte aus dem Haushalt finanziert werden. Zudem habe das Nachtragshaushaltsgesetz nicht mehr im folgenden Jahr verabschiedet werden dürfen.
Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Unionsfraktion im Bundestag wandte sich darum an das Verfassungsgericht, um den entsprechenden Teil des Gesetzes für nichtig erklären zu lassen. Das Gericht stellte sich dabei mehrere Fragen, etwa wie eng der inhaltliche und der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Notlage und dem Überschreiten der Schuldengrenze sein muss. Außerdem wurde darüber beraten, ob die nachträgliche Umwandlung überhaupt möglich war, zumal es sich um Kreditermächtigungen handelte und nicht um bereits aufgenommene Schulden.
Definition der Schuldenbremse im Grundgesetz
Im Grundgesetz ist definiert, wann das Aussetzen der Schuldenbremse erlaubt ist – bei „Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staats entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen“. Die Coronapandemie war eine solche Notsituation, darüber ist sich die Politik weitgehend einig. Darüber aber, ob die Kredite aber nach wie vor der Bekämpfung einer außergewöhnlichen Notlage dienen, sind Bundesregierung und Unionsfraktion unterschiedlicher Meinung.
Argumente der Bundesregierung
Die Bundesregierung argumentiert, dass auch die im Klimafonds vorgesehenen Maßnahmen der Bewältigung der Pandemiefolgen dienen. Die Volkswirtschaft habe geschwächelt, sagte Finanzstaatssekretär Werner Gatzer in Karlsruhe. Es sei wichtig, private Investitionen wieder anzustoßen. Investoren könnten sich dank der Kreditermächtigungen darauf verlassen, dass das Geld gesichert sei, ergänzte der Bevollmächtigte der Regierung. Er betonte außerdem, dass der Nachtragshaushalt noch Ende 2021 eingebracht worden sei.