Einführung zur Abfindung

Bei einer Kündigung erhalten viele Arbeitnehmer eine Abfindung, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Diese muss versteuert werden, jedoch gibt es Möglichkeiten, Steuerersparnisse zu nutzen, wie die Fünftelregelung. Ab 2025 wird diese Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anwendbar sein.

Ende der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde beschlossen, dass die Fünftelregelung ab 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Dies soll Arbeitgeber entlasten, da die Anwendung der Fünftelregelung aufwendig und nicht immer rechtssicher ist.

Steuervorteile nach 2025

Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, müssen künftig selbst aktiv werden, um von den Steuervorteilen der Fünftelregelung zu profitieren. Die Abfindung wird im Monat der Auszahlung voll als Arbeitslohn versteuert. Der Vorteil kann erst durch die Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Jahr geltend gemacht werden.

Pflicht zur Steuererklärung

Wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren angewendet, was bis Ende 2024 möglich ist, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Beispielrechnung zur Fünftelregelung

Ein 40-jähriger alleinstehender Arbeitnehmer hat 2024 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Nach einer Kündigung erhält er im Dezember 2024 eine Abfindung von 20.000 Euro. Ohne Abfindung beträgt die Einkommensteuer 7.495 Euro. Mit der Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung, also 4.000 Euro, zum Jahreseinkommen addiert, was zu einem neuen Einkommen von 44.000 Euro führt und eine Einkommensteuer von 8.816 Euro ergibt.

Die Differenz zwischen der Einkommensteuer mit und ohne Abfindung beträgt 1.321 Euro. Multipliziert mit fünf ergibt sich eine Einkommensteuer von 6.605 Euro. Somit zahlt der Arbeitnehmer 7.495 Euro auf sein reguläres Jahreseinkommen und 6.605 Euro auf die Abfindung.

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