Berufsverband fordert gesetzliche Regelungen

Der Berufsverband der Verfahrensbeistände (BVEB) hat die Notwendigkeit gesetzlicher Vorgaben für die Zertifizierung von Verfahrensbeiständen betont. Der stellvertretende Verbandsvorsitzende Ulrich Ames äußerte Bedenken über die fehlende Kontrollinstanz zur Überprüfung der Qualifikationen und Eignungen dieser Fachkräfte, insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt.

Notwendigkeit von Ausbildungsstandards

Ames fordert klare gesetzliche Richtlinien, die den Inhalt und Umfang der Ausbildung von Verfahrensbeiständen festlegen. Zudem müsse definiert werden, welche Institutionen zur Zertifizierung befugt sind. Er betont die Dringlichkeit von verpflichtenden Ausbildungsstandards, die auch Themen wie häusliche Gewalt abdecken.

Fortbildung zu häuslicher Gewalt

Der BVEB wünscht sich, dass Fachkräfte in familienrechtlichen Auseinandersetzungen nachweisen müssen, dass sie an Fortbildungen zu häuslicher und sexualisierter Gewalt teilgenommen haben. Auch der Deutsche Juristinnenbund (DJB) spricht sich für gesetzliche Vorgaben in der Ausbildung und Zertifizierung von Verfahrensbeiständen aus, um die Gewaltschutzthematik angemessen zu berücksichtigen.

Recht auf Umgang und Gewaltvorfälle

Birte Strack vom Juristinnenbund weist darauf hin, dass oft das Recht auf Umgang mit dem Kind höher gewichtet wird als die Gewaltvorfälle in der Vergangenheit. Dies sei auf eine unzureichende Qualifikation und Sensibilisierung der Verfahrensbeistände bezüglich der Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl zurückzuführen.

Aktuelle gesetzliche Regelungen

Verfahrensbeistände vertreten den Kindeswillen in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten vor dem Familiengericht und werden von Richtern eingesetzt. Seit 2021 sind grundlegende Ausbildungsanforderungen gesetzlich festgelegt: Verfahrensbeistände müssen Juristen, Pädagogen oder Psychologen sein und eine Zusatzzertifizierung nachweisen. Die Inhalte dieser Zertifizierung sind jedoch nicht verbindlich geregelt, und das Thema häusliche Gewalt ist kein verpflichtender Bestandteil der Ausbildung.

Zertifizierungslehrgänge und Anerkennung

Der Berufsverband erkennt Zertifizierungslehrgänge an, wenn sie mindestens 150 Stunden umfassen, alle drei gesetzlich geforderten Professionen vertreten sind und die Istanbul-Konvention zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt behandelt wird. Derzeit erfüllen nur vier Anbieter in Deutschland diese Kriterien, während mindestens acht weitere ohne Anerkennung arbeiten. Familiengerichte sind nicht verpflichtet, sich an den Vorgaben des Berufsverbands zu orientieren.

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