Forderung nach gesetzlichen Regelungen

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Triage die Notwendigkeit betont, schnell einheitliche Regelungen zu schaffen, die eine diskriminierungsfreie Triage gewährleisten. Beate Rudolf, die Direktorin des Instituts, hebt hervor, dass insbesondere Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranke und ältere Personen vor Benachteiligungen geschützt werden müssen, wenn es zu Engpässen bei intensivmedizinischen Ressourcen kommt.

Verfassungsmäßige Grenzen der ärztlichen Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 klargestellt, dass die ärztliche Entscheidung über die Vergabe von intensivmedizinischen Ressourcen strengen verfassungsmäßigen Grenzen unterliegt. Rudolf betont, dass gesetzliche Regelungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass keine bestimmten Personengruppen diskriminiert werden. Auch die ärztliche Berufsfreiheit kann keine uneingeschränkte Entscheidung über die Zuteilung knapper Ressourcen in Triage-Situationen erlauben.

Aufgabe der Bundesländer

Nach dem jüngsten Urteil obliegt es den Bundesländern, diskriminierungsfreie gesetzliche Regelungen zu entwickeln, die sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Es ist wichtig, dass das Schutzniveau in ganz Deutschland einheitlich hoch ist, um ein Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen zu vermeiden. Die neuen Vorschriften sollten grund- und menschenrechtskonform gestaltet werden.

Einbeziehung betroffener Gruppen

Bei der Erstellung der neuen Regelungen ist es entscheidend, dass die Stimmen von betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken und älteren Menschen, Gehör finden. Ihren Perspektiven sollte das gleiche Gewicht beigemessen werden wie den Meinungen von Fachleuten aus dem medizinischen Bereich.

Hintergrund des Urteils

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil die bestehende Regelung zur Triage im § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus formalen Gründen aufgehoben. Die Verantwortung für die Festlegung von Kriterien zur Zuweisung intensivmedizinischer Ressourcen in Zeiten von Versorgungsengpässen liegt nun bei den Ländern. Eine inhaltliche Bewertung der verfassungsmäßigen Aspekte der bisherigen Regelungen fand nicht statt.

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