Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht entschieden hat, dass Gerhard Schröder kein Altkanzlerbüro zusteht, wird die Diskussion um die Rechte und Pflichten von ehemaligen Kanzlern neu entfacht. Das Urteil begründet sich damit, dass die Bundeshaushaltsordnung keinen Anspruch auf Steuergeld für Ex-Kanzler vorsieht, wenn es nicht zum Nutzen der Allgemeinheit ist.
Transparentere Regeln notwendig
Es ist jedoch in keinem Gesetz festgelegt, welche „nachwirkenden Dienstpflichten“ ein Altkanzler hat und welche Ausstattung ihm zusteht. Daher sollte der Gesetzgeber den Fall Schröder zum Anlass nehmen, um transparentere Regeln zu schaffen. Es ist wichtig, dass die Rechte und Pflichten sowie der Umfang der Ausstattung eindeutig definiert werden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
Gewohnheitsrecht reicht nicht aus
Die Anwälte von Gerhard Schröder haben versucht, sich auf Gewohnheitsrecht zu berufen, da andere ehemalige Kanzler ebenfalls ein Büro erhalten haben. Doch das reicht offensichtlich nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Auch höhere Instanzen dürften zu diesem Schluss kommen.
Letztendlich geht es darum, dass Steuergelder nur sinnvoll eingesetzt werden sollten und nicht für Privilegien von ehemaligen Amtsträgern verschwendet werden dürfen.
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