Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) plant den längsten Streik des Jahres im Tarifkonflikt und wird den Zugverkehr bundesweit lahmlegen. Der Streik ist nach Medienberichten wohl nicht mehr abzuwenden. Ab Sonntagabend, 14. Mai 2023, um 22 Uhr bis Dienstagnacht, 16. Mai, um 24 Uhr soll der gesamte Bahnverkehr stillstehen.

Arbeitnehmer tragen Wegerisiko

Arbeitnehmer, die auf die Bahn angewiesen sind, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen, tragen das sogenannte Wegerisiko. Letztlich müssen sie beinahe um jeden Preis zur Arbeitsstätte kommen. Was müssen Arbeitnehmer rechtlich beachten, wenn sie auf die Bahn angewiesen sind, um zur Arbeit zu fahren und es womöglich ihnen nicht gelingt, die Wegstrecke anders zu organisieren?

Kostenlose Erstberatung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen auf allen Problemfeldern.

Immer alles mit dem Arbeitgeber besprechen

Dieser dritte Warnstreik in der Tarifrunde wird sowohl die Deutsche Bahn als auch fast alle anderen rund 50 Bahnunternehmen betreffen. Sowohl der Fern-, Regional- als auch der Güterverkehr auf der Schiene werden komplett zum Erliegen kommen, wie von der EVG angekündigt.

Die Deutsche Bahn hat mitgeteilt, dass der Fernverkehr für die beiden Tage vollständig eingestellt wird. Alle ICE- und IC-Züge werden in den Depots bleiben.

Was ist für einen Arbeitnehmer zumutbar, damit er trotz Streik am Arbeitsplatz ist? Fast alles: Taxi, Fahrrad, Mietwagen, Fahrgemeinschaft und auch früher aufstehen. Bei angekündigten Streiks müssen Arbeitnehmer alles unternehmen, was zumutbar ist, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Wenn dadurch höhere Kosten entstehen als an einem „normalen“ Arbeitstag – zum Beispiel für Benzin -, ist das Sache des Arbeitnehmers. Aber Achtung: Wenn zum Beispiel

Ist ein Streik ein Grund, von der Arbeit fernzubleiben?

Nein. Das sogenannte „Wegerisiko“ trägt der Arbeitnehmer. Eine mögliche Fortzahlung des Entgelts bei vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB greift nicht, weil der Grund für die Verhinderung nicht „in der Person“ des Arbeitnehmers liegt. Das Wichtigste ist: mit dem Arbeitgeber sprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen. Wenn der Streik – wie jetzt – angekündigt ist, muss man das im Vorfeld klären.

Arbeitnehmer sollten also immer alles mit ihrem Arbeitgeber besprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen, um trotz des Bahnstreiks pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert