Am 21. Juli wird der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung darüber verkünden, ob ein Eintrag in einer Datenbank für potenzielles „NS-Raubgut“ und eine Interpol-Fahndung Makel an einem Kunstwerk darstellen. Die Entscheidung betrifft das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach (1815-1910), das einem Kunstsammler gehört, der sich in seinem Eigentum beeinträchtigt sieht.

Der Fall

Das Gemälde wurde 1937 von dem jüdischen Kunsthändler Max Stern an eine Privatperson aus Essen verkauft, bevor er nach Kanada auswanderte. Der Kläger erwarb das Bild 1999 im Rahmen einer Auktion in London. Treuhänder eines kanadischen Trusts, der Sterns Nachlass verwaltet, ließen eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der Lost-Art-Datenbank veröffentlichen, die von einer Stiftung mit Sitz in Magdeburg betrieben wird. Der Kläger erfuhr davon und von der Interpol-Fahndung im Rahmen einer Ausstellung in Baden-Baden.

Die Entscheidung

Der Kläger will, dass sein Eigentum nicht weiter bemäkelt wird, weil das Bild möglicherweise unter Verfolgungsdruck der Nazis verkauft wurde. Die Karlsruher Richterinnen und Richter müssen nun prüfen, ob der Eintrag in der Datenbank und die Interpol-Fahndung den Makel am Kunstwerk darstellen. Die Vorsitzende des fünften Zivilsenats des BGH kündigte an, dass die Entscheidung am 21. Juli verkündet wird.

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