Einleitung

Ein Gemälde des Malers Andreas Achenbach (1815-1910) namens „Kalabrische Küste“ steht im Mittelpunkt eines Falls vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Ein Kunstsammler zog vor Gericht, weil das Gemälde in einer Datenbank für potenzielles „NS-Raubgut“ auftaucht und Teil einer Interpol-Fahndung ist. Der Kläger sieht sich in seinem Eigentum beeinträchtigt.

Hintergrund

Der jüdische Kunsthändler Max Stern hatte das Gemälde den Angaben zufolge 1937 an eine Privatperson aus Essen verkauft, bevor er seine Galerie aufgab und nach Kanada auswanderte. Der Kläger erwarb das Bild 1999 im Rahmen einer Auktion in London. Es geht in dem Fall nicht darum, dass der Mann das Werk abgeben soll. Sein redlicher Erwerb des Bildes steht außer Zweifel, erklärte sein BGH-Anwalt.

Die Datenbank

Eine Stiftung mit Sitz in Magdeburg betreibt die Lost-Art-Datenbank, die Kulturgüter dokumentiert, die insbesondere jüdischen Eigentümern unter den Nationalsozialisten entzogen wurden – oder für die ein solcher Verlust nicht auszuschließen ist. Frühere Eigentümer beziehungsweise deren Erben sollen den Angaben zufolge mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden.

Der Fall

Im Rahmen einer Ausstellung des Gemäldes in Baden-Baden erfuhr der Kläger sowohl von der Suchmeldung als auch von einer in Kanada veranlassten Fahndung nach dem Gemälde durch die internationale kriminalpolizeiliche Organisation Interpol. Sollte er in Karlsruhe – wie schon in den Vorinstanzen – mit seinem Antrag auf Unterlassen scheitern, möchte er zumindest, dass die Treuhänder das Löschen der Suchmeldung in der Lost-Art-Datenbank beantragen müssen. Dort ist die „Kalabrische Küste“ seit 29. Juni 2016 vermerkt. Dazu heißt es: „Verlustumstand gemeldet als NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut“.

Fazit

Die Frage, die der BGH in diesem Fall klären muss, ist, ob ein Kunstwerk einen Makel hat, wenn es in einer Datenbank für potenzielles „NS-Raubgut“ auftaucht und Teil einer Interpol-Fahndung ist. Der Kläger möchte, dass sein Eigentum nicht weiter bemäkelt wird, weil Stern das Bild möglicherweise unter Verfolgungsdruck der Nazis verkauft hatte. Der BGH wird am Donnerstag (9.00 Uhr) über den Fall entscheiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert