Urteil des Landgerichts Stuttgart

Das Landgericht Stuttgart hat kürzlich ein Urteil zur Presseähnlichkeit der Newszone-App gefällt, das bei den klagenden Verlagen auf Verwunderung stößt. Im aktuellen Hauptsacheverfahren wurde festgestellt, dass die App nicht als presseähnlich angesehen wird, obwohl in einem vorhergehenden Verfahren, das von einer anderen Kammer behandelt wurde, die Presseähnlichkeit bejaht wurde.

Reaktion der Verlage

Thomas Deicke, CEO der Saarbrücker Zeitung und Vorstandsmitglied des BDZV-Landesverbands Rheinland-Pfalz und Saarland, äußerte sich zu dem Urteil und betonte, dass der Sachverhalt unverändert geblieben sei. Aus diesem Grund sei es notwendig, in Berufung zu gehen.

Medienstaatsvertrag und Presseähnlichkeit

Deicke wies darauf hin, dass der neue Medienstaatsvertrag klarstellen solle, dass die Beurteilung der Presseähnlichkeit immer auf das konkret betroffene Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, in diesem Fall die Newszone-App, bezogen werden müsse. Er kritisierte die Auffassung des Landgerichts, die auch andere Angebote der Rundfunkanstalt einbeziehe.

Werbung und Selbstverständlichkeiten

Ein weiterer Punkt der Kritik betrifft die Werbeaussagen des SWR, die die App als werbefrei bezeichnen. Der BDZV bemängelt, dass Werbung in den Telemedienangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks generell verboten sei und bezeichnet solche Werbeaussagen als irreführend.

Rechtsfragen und Zwangsschlichtung

Der BDZV lehnt zudem die Auffassung des Landgerichts ab, dass Tageszeitungsverlage einer „Zwangsschlichtung“ unterworfen sein könnten, bevor sie gegen eine Rundfunkanstalt rechtliche Schritte einleiten. Diese rechtlichen Fragen sollen nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geklärt werden.

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