Am Donnerstag wird der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe darüber verhandeln, ob Suchmeldungen von Kulturgut aus früher jüdischem Besitz das Eigentum unzulässig beeinträchtigen können. Der Fall dreht sich um ein Gemälde von Andreas Achenbach, das der Kläger im Jahr 1999 erworben hatte. Im Jahr 2016 wurde für das Bild eine Suchmeldung auf der Internet-Datenbank „Lost Art“ veröffentlicht, die insbesondere jüdischen Eigentümern aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurden. Zudem besteht eine Fahndung durch Interpol.

Streitpunkt Eigentumsbeeinträchtigung

Die Frage, die nun vor Gericht geklärt werden soll, ist, ob eine solche Suche das Eigentum des aktuellen Besitzers unzulässig beeinträchtigt. Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Nachlassverwalter des früheren jüdischen Besitzers.

Lost Art Datenbank und Interpol Fahndung

Die Internet-Datenbank „Lost Art“ wurde ins Leben gerufen, um Kulturgüter aufzuspüren, die während der NS-Zeit entzogen wurden. Die Fahndung durch Interpol ist ein weiteres Instrument, um gestohlene Kunstwerke aufzuspüren.

Ausgang des Verfahrens ungewiss

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH in diesem Fall entscheiden wird. Es geht um die Frage, ob die Suche nach gestohlenem Kulturgut das Eigentum des aktuellen Besitzers unzulässig beeinträchtigt und ob die Nachlassverwalter des früheren jüdischen Besitzers das Recht haben, das Gemälde zurückzufordern.

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