Beruflicher Umzug und steuerliche Absetzbarkeit
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, hat unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Umzugskosten steuerlich abzusetzen. Dies wirft die Frage auf, ob dies auch für Umzüge gilt, die lediglich dazu dienen, ein Arbeitszimmer einzurichten, weil die vorherige Wohnung dafür nicht ausreichend Platz bot. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dieser Thematik beschäftigt.
Steuervorteile für Homeoffice
Aktuellen Statistiken zufolge arbeiten in Deutschland fast 25 Prozent der Beschäftigten zumindest teilweise von zu Hause. Eine Umfrage aus dem Jahr 2024 zeigt, dass über 80 Prozent der Befragten die Möglichkeit, im Homeoffice oder mobil arbeiten zu können, als wichtig erachten. Das flexible Arbeitsmodell hat sich mittlerweile etabliert.
Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer
Für die steuerliche Absetzbarkeit gilt, dass Personen, die die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen, kein separates Arbeitszimmer benötigen. Sie können auch an einem Küchentisch oder im Esszimmer arbeiten. Dennoch wünschen sich viele ein richtiges Arbeitszimmer. In solchen Fällen können die damit verbundenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Umzug für ein Arbeitszimmer
Wenn in der aktuellen Wohnung kein Platz für ein Arbeitszimmer vorhanden ist, könnte ein Umzug eine Lösung sein. Für Umzüge aus beruflichen Gründen gibt es unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile. Die Frage bleibt jedoch, ob dies auch für Umzüge gilt, die ausschließlich dem Zweck dienen, Platz für ein Arbeitszimmer zu schaffen.
Fallbeispiel und unterschiedliche Urteile
Ein konkreter Fall betrifft ein berufstätiges Paar mit einem Kind, das im Streitjahr hauptsächlich im Homeoffice arbeitete. Sie zogen von einer kleinen Drei-Zimmer-Wohnung in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung, um Platz für zwei Arbeitszimmer zu schaffen. Neben den Kosten für die Arbeitszimmer wollten sie auch die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt akzeptierte die Ausgaben für das Arbeitszimmer, wies jedoch den Abzug der Umzugskosten mit der Begründung zurück, dass es an einer beruflichen Veranlassung fehle.
Gerichtliche Entscheidung
Nach einem erfolglosen Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts reichte das Paar Klage ein. Das Finanzgericht Hamburg entschied anders als das Finanzamt und stellte fest, dass der Umzug beruflich veranlasst sei.