Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Beschluss zur Wiederholungswahl des Berliner Abgeordnetenhauses betont, dass die rechtliche Überprüfung von Landtagswahlen Sache der Länder und der jeweiligen Landesverfassungsgerichte sei. Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht sei daher „regelmäßig kein Raum“.
Hintergrund
Die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses am 26. September 2021 war von zahlreichen Pannen begleitet. An dem Tag fanden neben den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und für die Bezirke noch die Bundestagswahl und ein Volksentscheid statt. Zudem gab es Verkehrsbehinderungen wegen des Berlin-Marathons. In manchen Wahllokalen fehlten Stimmzettel, einige schlossen vorübergehend oder blieben zu lange geöffnet. Vielerorts bildeten sich lange Schlangen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschied am 16. November 2022, dass die Wahl komplett wiederholt werden muss.
Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht
Dagegen gab es mehr als 40 Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht, neben Wählerinnen und Wählern insbesondere auch von mehreren Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs Ende Januar, ohne allerdings hierzu auch schon eine Begründung zu liefern. Die schnelle Bekanntgabe nur des Ergebnisses sollte zunächst die Vorbereitung der Wiederholungswahl am 12. Februar absichern.
Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts
Nun legte das Bundesverfassungsgericht auch seine Entscheidungsgründe auf 56 Seiten vor. Darin wurde die föderalistische Trennung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern betont. Zu den „eigenständigen Verfassungsbereichen“ der Länder gehörten dabei auch die „Wahlen im Verfassungsraum eines Landes“. Daher sei für Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen „regelmäßig kein Raum“. Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte über Fragen in alleiniger Zuständigkeit der Länder seien „unantastbar“.
„Das Bundesverfassungsgericht ist nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die berufen ist, deren Urteile durchgängig und in vollem Umfang nachzuprüfen.“ Andernfalls würden die Autonomie der Länder und die Rolle ihrer Verfassungsgerichte untergraben, betonten die Karlsruher Richter.
Endgültige Rechtssicherheit könnte dann gerade bei Wahlen erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden. Dies gelte jedenfalls so lange, wie die Landesverfassungsgerichte den Schutz des Wahlrechts gewährleisteten und von grundlegenden Normen der republikanischen Demokratie nicht abwichen. Dies sei in Berlin nicht der Fall gewesen. Auch sei die Richterbank des Verfassungsgerichtshofs ordnungsgemäß besetzt gewesen.
